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wolfgang.troeger@€€

Fotos im Internet

Den Urhebern steht ausschließlich das Recht zu, ihre Werke wirtschaftlich zu verwerten (ausschließliche Verwertungsrechte). In diesem Zusammenhang erfolgte für die im alten Urheberrecht von 1965 noch nicht bekannte Internet-Nutzung eine Klarstellung zugunsten der Urheber/Fotografen. Im Rahmen der Verwertungsrechte des Urhebers, § 15 UrhG, wird klargestellt, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG, zu dem ausschließlichen Rechten des Urheber gehört. Er kann also Verwertungen seines Werkes, die ohne seine Zustimmung erfolgen, etwa mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen verfolgen oder umgekehrt seine Zustimmung in einem Lizenzvertrag zur öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes gegen entsprechendes Honorar einräumen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung definiert der Gesetzgeber schwer verständlich als "Recht das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist". Einfach ausgedrückt ist damit im Wesentlichen die Online-Zugänglichmachung, also die Internet-Veröffentlichung oder - technisch formuliert - das Uploading gemeint. Wer also ein Foto auf einer Web-Seite veröffentlicht, verletzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Fotografen. (siehe zum Internetrecht insgesamt:)

Ich möchte daraufhinweisen, dass alle Fotos auf meinen Seiten von mir sind. Das Downloaden und Speichern ist entgeltlich und nach Rücksprache mit dem Fotografen gestattet.